Life Vibrations AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coaching und Beratung (AGB)

§1 Anwen­dung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen

1) Die von bei­den Ver­trags­part­nern akzep­tier­ten All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die Geschäfts­be­din­gun­gen zwi­schen Coach und Bera­te­rin Sabi­ne Neu­mann-Bütt­ner (nach­fol­gend Coach oder Bera­te­rin genannt) und dem/der Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in als Dienst­ver­trag im Sin­ne der §§ 611 ff BGB, soweit zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en nichts Abwei­chen­des schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

2) Der Ver­trag kommt zustan­de, wenn der/die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in das gene­rel­le Ange­bot des Coachs, die psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung bei der Auf­ar­bei­tung und Über­win­dung sozia­ler Kon­flik­te oder sons­ti­ger Zwe­cke außer­halb der Heil­kun­de für jeder­mann aus­zu­üben, annimmt und sich an den Coach/ die Bera­te­rin zum Zwe­cke der psy­cho­lo­gi­schen Bera­tung, auch inklu­si­ve Gesprä­chen, Übun­gen zur Selbst­er­fah­rung und kogni­ti­ven Umstruk­tu­rie­rung sowie Ent­span­nungs­ver­fah­ren nach Maß­ga­be der psy­cho­lo­gi­schen Bera­tung und der ange­ge­ben Ver­fah­ren wen­det.

3) Der Coach ist berech­tigt, einen Dienst­ver­trag ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen, wenn das erfor­der­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht erwar­tet wer­den kann, wenn er auf­grund sei­ner Spe­zia­li­sie­rung oder aus gesetz­li­chen Grün­den nicht coa­chen und bera­ten kann oder darf, oder wenn es Grün­de gibt, die ihn in Gewis­sens­kon­flik­te brin­gen könn­te. In die­sem Fall bleibt der Hono­rar­an­spruch des Coachs für die bis zur Ableh­nung der Bera­tung ent­stan­de­nen Leis­tun­gen, erhal­ten.

§2 Inhalt des Dienst­ver­trags

1) Der Coach erbringt Diens­te gegen­über dem/der Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in in der Form, dass er sei­ne Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zwecks Bera­tung, Ent­span­nung und Prä­ven­ti­on anwen­det. Der Coach ist berech­tigt, die Metho­den anzu­wen­den, die dem mut­maß­li­chen Wil­len des/der Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in ent­spre­chen, sofern der/die Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in hier­über kei­ne Ent­schei­dung trifft.

2) Ein sub­jek­tiv erwar­te­ter Erfolg des Coa­chees kann nicht in Aus­sicht gestellt oder garan­tiert wer­den. Gegen­stand des Ver­trags ist daher die Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Coa­ching- bzw. Trai­nings­leis­tung, nicht die Her­bei­füh­rung eines bestimm­ten Ziels des/der Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in.

Soweit der/die Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in die Anwen­dung der Emp­feh­lun­gen, Erfah­run­gen, Gesprä­che, Maß­nah­men oder Trai­nings­an­ge­bo­te ablehnt und aus­schließ­lich eine spe­zia­li­sier­te Bera­tung zu Japan wünscht, hat er das dem Coach gegen­über vor Inan­spruch­nah­me der Diens­te des Coachs schrift­lich zu erklä­ren.

§3 Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen des Coachs

1) Coa­ching und Trai­ning sind aus­drück­lich in dem von den Ver­trags-Par­tei­en vor Inan­spruch­nah­me der Diens­te des Coachs fest­ge­leg­ten Umfang zu erbrin­gen. Erwei­te­run­gen des ursprüng­li­chen Auf­tra­ges sind nur dann ver­bind­lich, wenn die­se von dem Coach schrift­lich bestä­tigt wer­den und der Coa­chee/­Teil­neh­mer/-in um die Erwei­te­rung schrift­lich ersucht hat. Gege­be­nen­falls trifft die Par­tei­en eine Wei­te­re oder eine Ergän­zungs­ver­ein­ba­rung.

2) Coa­ching und Trai­ning sind Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen und Betreu­ungs­leis­tun­gen im Gesund­heits­ate­lier, kön­nen aber auch – nach einer per­sön­li­chen Vor­stel­lung des Coa­chee – über die gän­gi­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge, wie Tele­fon, E‑Mail, Sky­pe etc. erbracht wer­den.

Der Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in trägt wäh­rend des gesam­ten Coa­ching- bzw. Trai­nings­pro­zes­ses die vol­le Ver­ant­wor­tung für sein/ihr Han­deln, sowohl wäh­rend, als auch außer­halb der Coa­ching- bzw. Trai­nings­ter­mi­ne. Die Teil­nah­me an einem Coa­ching bzw. Trai­ning setzt eine nor­ma­le psy­chi­sche und phy­si­sche Belast­bar­keit vor­aus.

§4 Mit­wir­kung des Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in

1) Zu einer akti­ven Mit­wir­kung ist der/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in nicht gesetz­lich ver­pflich­tet. Eine Bera­tung ist in den meis­ten Fäl­len aber nur bei akti­ver Mit­wir­kung des Coachee/ der Coa­chee /Teil­neh­mer/-in sinn­voll. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Ertei­lung erfor­der­li­cher Aus­künf­te als Grund­vor­aus­set­zung für ein Coa­ching bzw. Trai­ning, wie auch für eine akti­ve Mit­ar­beit bei allen vom Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in ange­frag­ten und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Dienst­leis­tun­gen.

2) Der Coach ist berech­tigt, die Bera­tung zu been­den, wenn das Ver­trau­en nicht mehr gege­ben ist, ins­be­son­de­re wenn der/die Coa­chee die Coa­ching- bzw. Trai­nings­in­hal­te ver­neint.

Auch der/die Coa­chee hat das Recht, die Bera­tung zu been­den, wenn das Ver­trau­en nicht mehr gege­ben ist. Dies muss recht­zei­tig – min­des­tens drei Kalen­der­ta­ge vor dem nächs­ten ver­ein­bar­ten Bera­tungs­ter­min – und schrift­lich erfol­gen.

§5 Hono­rie­rung des Coachs / der Trai­ne­rin

1) Der Coach hat für sei­ne Diens­te einen Hono­rar­an­spruch. Die Hono­ra­re wer­den grund­sätz­lich nach dem Bedarf und Umfang der not­wen­di­gen Bera­tun­gen und Betreu­un­gen indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Soweit die­se aus­nahms­wei­se nicht indi­vi­du­ell zwi­schen dem Coach/der Trai­ne­rin und dem/der Coa­chee ver­ein­bart wor­den sind, gel­ten die Sät­ze, die in der Preis­lis­te des Coachs auf der Web­sei­te auf­ge­führt sind.

2) Die Hono­ra­re sind nach Rech­nungs­stel­lung von dem/der Coa­chee /Teil­neh­mer/-in inner­halb von 5 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zu bezah­len. Zah­lungs­zie­le, Raten­zah­lun­gen oder Son­der­kon­di­tio­nen sind vor Beginn des Coa­chings bzw. Trai­nings zu ver­ein­ba­ren und im Coa­ching- bzw. Trai­nings­ver­trag fest­zu­hal­ten.

3) Bei nicht in Anspruch genom­me­nen ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen, ver­pflich­tet sich der/die Coa­chee unwi­der­ruf­lich zur Zah­lung des Aus­fall­ho­no­rars in Höhe von 100 % der Ter­min­ge­bühr, sofern die Absa­ge nicht wenigs­tens 5 Werk­ta­ge vor dem Ter­min erfolgt ist, es sei denn, dass der Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in ohne Ver­schul­den, z.B. im Fal­le eines Unfalls, am Erschei­nen ver­hin­dert ist.

In die­sen Fäl­len wird jeweils ein Ersatz­ter­min ver­ein­bart. Ein Nach­weis des unver­schul­de­ten Nicht-Erschei­nens kann von der Coa­chin ver­langt wer­den.

4) Ter­mi­ne, die von Sei­ten des Coachs abge­sagt wer­den müs­sen, wer­den dem/der Coa­chee nicht in Rech­nung gestellt. Der Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in hat in einem sol­chen Fall kei­ner­lei Ansprü­che gegen den Coach. Die­ser schul­det auch kei­ne Anga­be von Grün­den.

5) Wird ein Coa­ching- bzw. Trai­nings­ter­min aus­drück­lich an einem ande­ren, als dem ver­ein­bar­ten Ort ver­ein­bart, wer­den zuzügl. zum Hono­rar ange­mes­se­ne Rei­se- und gege­be­nen­falls anfal­len­de Über­nach­tungs­kos­ten berech­net.

§6 Ver­trau­lich­keit des Coa­chings bzw. Trai­nings

1) Der Coach behan­delt die Daten des Coachee/ der Coa­chee /Teil­neh­mer/-in ver­trau­lich und erteilt bezüg­lich der Inhal­te der Gesprä­che und Übun­gen sowie deren Begleit­um­stän­de und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Coachee/ der Coa­chee /Teil­neh­mer/-in Aus­künf­te nur mit deren aus­drück­li­chen Zustim­mung.

2) Der Coach führt Auf­zeich­nun­gen über sei­ne Leis­tun­gen. Dem Coachee/ der Coa­chee /Teil­neh­mer/-in steht eine Ein­sicht in die­se Auf­zeich­nun­gen zu; er/sie kann eine Her­aus­ga­be die­ser Auf­zeich­nun­gen ver­lan­gen und erhält in die­sem Fall die dort fest­ge­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen in Kopie.

3) Sofern der Coachee/ die Coa­chee /Teil­neh­mer/-in ein detail­lier­tes Pro­to­koll über das Coa­ching bzw. Trai­ning ver­langt, erstellt der Coach/die Trai­ne­rin die­ses kos­ten- und hono­rar­pflich­tig nach tat­säch­li­chem Zeit­auf­wand aus den Auf­zeich­nun­gen.

§7 Haf­tungs­aus­schluss

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Der vor­ste­hen­de Haf­tungs­aus­schluss gilt auch zuguns­ten der Erfül­lungs­ge­hil­fen des Anbie­ters, sofern der Teil­neh­mer Ansprü­che gegen die­se gel­tend macht. Von dem Haf­tungs­aus­schluss aus­ge­nom­men sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auf­grund einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten.

Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung zur Errei­chung des Ziels des Ver­trags not­wen­dig ist. Von dem Haf­tungs­aus­schluss eben­falls aus­ge­nom­men ist die Haf­tung für Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­an­stal­ters oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.

Für Beschä­di­gun­gen oder Ver­lus­te mit­ge­brach­ter Gegen­stän­de über­neh­men wir eben­falls nach obi­ger Maß­ga­be kei­ne Haf­tung.

Die im Rah­men der Ver­an­stal­tung zur Ver­fü­gung gestell­ten Doku­men­te wer­den von uns nach bes­tem Wis­sen und Kennt­nis­stand erstellt. Die Haf­tung und Gewähr für die Kor­rekt­heit, Aktua­li­tät, Voll­stän­dig­keit und Qua­li­tät der Inhal­te sind aus­ge­schlos­sen.

Zudem haf­ten wir nicht für Schä­den, die ein/e Teil­neh­mer/-in Ihnen gegen­über ver­ur­sacht.

§8 Daten­schutz

Der Schutz per­sön­li­cher Daten ist uns ein wich­ti­ges Anlie­gen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in unse­rer „Daten­schutz­er­klä­rung“ auf unse­rer Home­page (www.ikigai-neumann.de), die wir Ihnen zudem auch ger­ne auf Wunsch zusen­den.

§9 Wider­rufs­be­leh­rung und Wider­rufs­recht

Sie haben das Recht sämt­li­che Ver­trä­ge bin­nen vier­zehn Tagen nach Ver­trags­schluss ohne Anga­be von Grün­den zu wider­ru­fen.

Die Wider­rufs­frist beginnt am Tag der Zustel­lung der Anmel­de­be­stä­ti­gung unser­seits oder der Zustel­lung der Buchungs­be­stä­ti­gung Ihrer­seits. Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder E‑Mail) über Ihren Ent­schluss, den Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren.

Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absen­den. Der schrift­li­che Wider­ruf ist zu rich­ten an:

Sabi­ne Neu­mann-Bütt­ner, Am Wer­nerswin­gert 8, 76829 Land­au

Oder per mail an: info@lifevibrations.de

§10 Wider­rufs­fol­gen

Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück zu gewäh­ren. Die Rück­sen­dung z.B. des Coa­ching­ma­te­ri­als erfolgt stets auf Kos­ten und Gefahr des Wider­rufs­emp­fän­gers. Kön­nen Sie uns die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht zurück­ge­wäh­ren z.B. bei teil­wei­ser Inan­spruch­nah­me von Coa­chin­gleis­tun­gen oder Ver­lust von über­las­se­nen Unter­la­gen, etc., müs­sen Sie uns inso­weit ggf. Wer­ter­satz leis­ten. Der Wert der Über­las­sung, des Gebrauchs oder der Benut­zung der Sachen bis zur Aus­übung des Wider­rufs ist nicht zu ver­gü­ten. Die Erstat­tung von Rück­zah­lun­gen wird unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag erfol­gen, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ursprüng­li­chen Buchung ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart. In kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung etwa anfal­len­de Bank­ge­büh­ren oder sons­ti­ge Ent­gel­te berech­net.

§11 Sonstiges/ Anwend­ba­res Recht/ Gerichts­stand

Für die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen und die Durch­füh­rung der Bera­tung gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht.

Sofern Sie Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts oder des öffent­li­chen Rechts sind, ist Land­au in der Pfalz aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis.

Soll­te eine der vor­ge­nann­ten Bedin­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so bleibt der Ver­trag im Übri­gen wirk­sam. Die Par­tei­en eini­gen sich schon jetzt, die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn der ersetz­ten Rege­lung mög­lichst nahe kommt. Dies gilt auch, falls sich die­ser Ver­trag als lücken­haft oder undurch­führ­bar erwei­sen soll­te.

LIFE VIBRATIONS

Stand Janu­ar 2024.

 

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